Derbe Doko-Runde Niederrhein e.V.
TSR TSO Satzung


Satzung






§ 1 Name, Sitz und Rechtform

  1. Der Verein führt den Namen "Derbe Doko Runde Niederrhein" und hat seinen Sitz in Wesel.

  2. Der Verein wird in das Vereinsregister des Amtsgerichtes Wesel eingetragen und erhält den Zusatz "e. V.".

  3. Der Verein wird Mitglied im "Deutschen Doppelkopf-Verband".




§ 2 Zweck des Vereins

  1. Zweck des Vereins ist es, das Kartenspiel "Doppelkopf" und die Geselligkeit zu fördern und zu pflegen, Turniere durchzuführen und an ihnen teilzunehmen.



§ 3 Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft im Verein kann jeder erwerben, wenn er das 16. Lebensjahr vollendet hat. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Bei Minderjährigen ist darüber hinaus die Zustimmung der Eltern erforderlich, soweit dies nicht gem. §§ 107, 110 BGB überflüssig ist. Es gibt zwei Mitgliedsarten, nämlich Mitglieder und Fördermitglieder. Fördermitglieder haben kein Recht auf die Teilnahme an den Spielabenden.

  2. Jedes Mitglied ist verpflichtet, den Jahresbeitrag im 1. Monat des Geschäftsjahres durch Bankeinzugsverfahren an den Verein abzuführen; Neumitglieder haben den anteiligen Jahresbeitrag innerhalb von vier Wochen nach Aufnahme durch den Vorstand zu entrichten.

  3. Die Höhe der Beiträge wird durch die Mitgliederversammlung festgelegt.

  4. Es ist eine einmalige Aufnahmegebühr von drei Monatsbeiträgen zu entrichten.

  5. Bei Erlöschen der Mitgliedschaft sind keinerlei Ansprüche geltend zu machen. Bereits entstandene und bis zur Beendigung der Mitgliedschaft entstehende Verbindlichkeiten gegenüber dem Verein werden durch Austritt oder Ausschluss nicht berührt.



§ 4 Erlöschen der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft erlischt durch:

    1. den Tod des Mitgliedes,

    2. Auflösung des Vereins,

    3. Austritt aus dem Verein; die Kündigung hat jeweils mit eine Frist von mind. 4 Wochen zum Ende eines Kalenderjahres schriftlich an den Vorstand zu erfolgen.

    4. Ausschluss aus dem Verein.



§ 5 Ausschließungsgründe


Ein Mitglied kann durch den Vorstand mit sofortiger Wirkung aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn:

  1. das Mitglied den dem Verein gegenüber eingegangenen Verbindlichkeiten trotz Mahnung nicht nachgekommen ist.

  2. das Mitglied den Vereinsinteressen grob zuwiderhandelt; dem betroffenen Mitglied soll vor Fassung des Ausschließungsbescheides Gelegenheit gegeben werden, sich dem Vorstand gegenüber zu äußern.



§ 6 Rechte der Mitglieder


  1. Die Mitglieder haben die Möglichkeit, dem Vorstand jederzeit Änderungsvorschläge zum Spielbetrieb zu unterbreiten

  2. Der Vorstand allein entscheidet darüber, ob Änderungsvorschläge an den Vorstand des "Deutschen Doppelkopf-Verbandes" weiterzuleiten sind; über Änderungen der Turnierspielordnung entscheidet der Vorstand.

  3. Auf schriftlichen Antrag an den Vorstand von mind. 25 % der Mitglieder muss eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen werden, die innerhalb von 8 Wochen nach dem Antrag stattfinden soll.



§ 7 Organe des Vereins


Die Vereinsorgane sind:

  1. die Mitgliederversammlung,

  2. der Vorstand.



§ 8 Mitgliederversammlung


  1. Die Mitgliederversammlung findet jährlich im 1. Quartal statt.

  2. Die Einberufung erfolgt an die Mitglieder spätestens 2 Wochen vor der Versammlung durch den Vorsitzenden mit Bekanntgabe der Tagesordnung in schriftlicher Form.

  3. Aus wichtigem Grund kann eine außerordentliche Mitgliederversammlung spätestens 14 Tage vor dieser Versammlung durch den Vorstand einberufen werden.

  4. Die Mitgliederversammlung leitet der Vorsitzende, falls er verhindert sein sollte, vertritt ihn sein Stellvertreter.

  5. Stimmberechtigt sind die erschienenen Mitglieder mit jeweils einer Stimme; die Mitglieder haben nicht das Recht, sich in der Mitgliederversammlung vertreten zu lassen.

  6. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder.

  7. Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst, wenn nicht nach dieser Satzung eine besondere Mehrheit erforderlich ist; bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.

  8. Über jede Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu führen, das vom Schriftführer und vom Versammlungsleiter zu unterschreiben ist.

  9. Auf Verlangen muss jedem Mitglied Einsicht in das Protokoll gewährt werden.



§ 9 Rechte und Pflichten der Mitgliederversammlung


Die Mitgliederversammlung beschließt insbesondere über

  1. Entlastung des Vorstandes,

  2. Wahl des Vorstandes,

  3. Änderung der Mitgliedsbeiträge,

  4. Wahl der zwei Kassenprüfer,

  5. Satzungsänderungen,

  6. Auflösung des Vereins.



§ 10 Vorstand


  1. Dem Gesamtvorstand gehören an

    1. der Vorsitzende,

    2. der stellvertretende Vorsitzende,

    3. der Kassenwart,

    4. der Schriftführer,

    5. ein Beisitzer

  2. Die Häufung von zwei oder mehr Ämtern auf eine Person ist nicht statthaft.

  3. Der Vorstand wir auf jeweils ein Jahr gewählt.

  4. Die Interessen des Vereins nach außen werden entweder allein durch den 1. Vorsitzenden oder durch den stellvertretenden Vorsitzenden gemeinsam mit dem Kassenwart oder mit Schriftführer vertreten.

  5. Der geschäftsführende Vorstand besteht aus den in § 10,1 unter den Punkten a)-d) aufgeführten Vorstandsmitgliedern.



§ 11 Rechte und Pflichten des Vorstandes


  1. Der Vorstand hat die Geschäfte des Vereins nach den Vorschriften dieser Satzung, insbesondere nach Maßgabe der durch die Mitgliederversammlung gefassten Beschlüsse zu führen.

  2. Der Vorstand kann sich selbst eine Geschäftsordnung geben.

  3. Der Vorstand beschließt eine Turnierspielordnung und entscheidet über Änderung derselben.

  4. Der Vorstand entscheidet über Mitgliederausschlüsse im Sinns des § 5, hierbei ist die absolute Mehrheit erforderlich.

  5. Bei anderen Abstimmungen genügt die relative Mehrheit, sofern die Mehrzahl der Vorstandsmitglieder anwesend ist.

  6. Der Vorstand hat zur Mitgliederversammlung einen Jahresbericht vorzulegen.

  7. Der Kassenwart hat zur Mitgliederversammlung einen Kassenbericht vorzulegen.



§ 12 Wahlen


  1. Die Wahl des Vorstandes und der Kassenprüfer erfolgt durch die Mitgliederversammlung.

  2. Wahlberechtigt sind sämtliche erschienene Mitglieder; wählbar ist jedes volljährige Mitglied.

  3. Die Kassenprüfer dürfen dem Vorstand nicht angehören.

  4. Vor den Wahlen wird auf Vorschlag des Vorstandes ein neutraler Wahlausschuss (bestehend aus einem Wahlleiter und zwei Beisitzern) gebildet.

  5. Die Wahl vollzieht sich öffentlich durch Handzeichen oder auf Antrag geheim durch Stimmzettel.

  6. Gewählt sind die Mitglieder, die die meisten Stimmen auf sich vereinigen.

  7. Bei Stimmengleichheit wird eine Stichwahl durchgeführt.



§ 13 Kassenprüfer


  1. Die Kassenprüfer werden für die Dauer eines Geschäftsjahres gewählt.

  2. Sie haben gemeinsam einmal jährlich eine Kassenprüfung vorzunehmen.

  3. Über das Ergebnis der Kassenprüfung ist der Mitgliederversammlung zu berichten.

  4. Eine fortlaufende Wiederwahl ist nicht möglich.



§ 14 Vermögen des Vereins


  1. Sämtliche Einnahmen des Vereins dienen den in § 2 beschriebenen Zwecken und zur Bestreitung der Verwaltungskosten.

  2. Überschüsse werden nicht erwirtschaftet.

  3. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins an eine gemeinnützige Einrichtung.

  4. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

  5. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.

  6. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

  7. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.



§ 15 Satzungsänderung und Auflösung des Vereins


  1. Satzungsänderungen können durch die Mitgliederversammlung mit einer 3/4-Mehrheit der erschienen Mitglieder beschlossen werden (§ 33,1 BGB).

  2. Die Auflösung des Vereins kann nur durch die Mitgliederversammlung beschlossen werden. Für diesen Beschluss ist eine 4/5-Mehrheit der erschienen Mitglieder erforderlich.



§ 16 Geschäftsjahr


Das Geschäftsjahr entspricht dem Kalenderjahr.


§ 17 Erfüllungsort und Gerichtsstand


Erfüllungsort und Gerichtsstand für sämtliche sich aus dieser Satzung ergebenen Rechte und Pflichten ist Wesel.




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